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Rechtfertigt die Schließung einer Filiale der Firma Schlecker die Kündigung der dort beschäftigten Mtarbeiter oder ist eine Sozialauswahl erforderlich?

Aus aktuellem Anlass nämlich der drohenden Kündigung von 11.000 Mitarbeitern der Firma Anton Schlecker möchten wir Ihnen zu der oben aufgeworfenen Frage folgenden rechtlichen Hinweis geben: wenn Verkaufsfilialen geschlossen werden, sind betriebsbedingte Kündigungen grundsätzlich möglich, jedoch muss die nach dem Kündigungsschutzgesetz erforderliche Sozialauswahl betriebsbezogen erfolgen. Ein Filialgeschäft ist in der Regel aber kein Betrieb, denn ein Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes setzt voraus, sich in der jeweiligen Filiale (also "vor Ort") ein entsprechender "Leitungsapparat" bzw. eine Leitung befindet, welche die Gesamtheit der für die Erreichung des arbeitstechnischen Gesamtzwecks eingesetzten Mittel lenkt und leitet und die sich auf die wesentlichen Arbeitgeber-Funktionen in den sozialen und personellen Angelegenheiten erstreckt. Dies ist bei der Firma Anton Schlecker nicht der Fall, denn die Arbeitgeberfunktionen werden allenfalls von den Bezirksleitern ausgeübt, so dass sich die Sozialauswahl über mehrere Filialen erstreckt. Arbeitgeber versuchen in diesem Zusammenhang oftmals zu suggerieren, dass die Schließung einer einzelnen Filiale quasi automatisch die Kündigung der dort beschäftigten Mitarbeiter zur Folge hat. Das ist rechtlich in dieser Form nicht haltbar. Die ausgesprochenen Kündigungen unterliegen mit der zu erhebenden Kündigungsschutzklage der Überprüfung durch die Arbeitsgerichte.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang unseren Hinweis erste Hilfe bei Kündigung.
→ Erste Hilfe bei Kündigung