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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Abmahnung

Konkretes Fehlverhalten

Die Abmahnung ist die Rüge eines konkreten Fehlverhaltens einer Partei des Arbeitsvertrages - meist des Arbeitgebers. Die Vertragspartner des Arbeitsvertrages haben grundsätzlich vor einer verhaltensbedingten Kündigung die Verpflichtung zur Abmahnung, basierend auf der Fürsorge- und Treuepflicht sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Arbeitsvertraglicher Pflichtenverstoß

Zunächst muss ein objektiver Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vorliegen und der Verstoß, welcher der Abmahnung zugrundeliegt, muss subjektiv vorwerfbar sein.

Kündigung nur bei weiterem gleichartigem Verstoß

Nur bei gleichartigen Wiederholungsfällen ist eine erneute Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung entbehrlich, Abmahnung und Kündigungsgrund müssen in einem engeren Zusammenhang stehen und den gleichen Pflichtenkreis betreffen.

Verhältnismäßigkeit

Die Abmahnung muss verhältnismäßig sein. Einzelne Bagatellverstöße können nicht wirksam abgemahnt werden. Die Verhältnismäßigkeit kann sich aber aus einer Häufung von geringen Verstößen gegen den Arbeitsvertrag ergeben.

Gegendarstellung

Gegen eine Abmahnung besteht die Möglichkeit der Gegendarstellung zur Personalakte mit der Folge, dass sie erst gleichzeitig mit der Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden darf. Die Gegendarstellung muss sachlich sein und sich auf den Punkt beziehen, der Gegenstand der Abmahnung ist. Ferner hat der Arbeitnehmer ein Beschwerderecht und kann den Betriebsrat einschalten, sofern vorhanden.

Klage auf Beseitigung der Abmahnung aus der Personalakte

Der Arbeitnehmer kann auch die Beseitigung und Rücknahme einer ungerechtfertigten Abmahnung verlangen und diesen Anspruch durch entsprechende Klage auf Beseitigung der Abmahnung aus der Personalakte durchsetzen. Der Arbeitnehmer kann auch einfach nichts gegen die Abmahnung unternehmen und sie in der Personalakte belassen. Dies hat den Vorteil, dass eine spätere verhaltensbedingte Kündigung, zu deren Wirksamkeitsbegründung die Abmahnung herangezogen wird, bereits deshalb als unwirksam festgestellt werden kann, weil die sie stützende Abmahnung ihrerseits unwirksam war.

Welche Vorgehensweise die taktisch richtige ist, entscheiden Sie mit mir gemeinsam.

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