Familienrecht
Seit 01.01.2018 ist Herr Rechtsanwalt Bob Dingeldey auf Grund der hohen Nachfrage im Arbeitsrecht und Erbrecht bis auf weiteres nicht mehr im Familienrecht tätig. Es können daher bedauerlicherwesie derzeit keine neuen Familienangelegenheiten angenommen werden. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Der Verlauf des Scheidungsverfahrens
Nur Antragsteller braucht Rechtsanwalt
Einen Scheidungsantrag beim Familiengericht kann nur eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei stellen. Die Antragsgegnerseite muss nicht anwaltlich vertreten sein. Ein Rechtsanwalt genügt also grundsätzlich.
Gerichtskostenvorschuss
Wenn der Scheidungsantrag bei dem Familiengericht eingereicht worden ist, fordert dieses zunächst ‑ außer im Fall von Verfahrenskostenhilfe - einen Gerichtskostenvorschuss von der Antragstellerseite an. Erst nach Einzahlung dieses Gerichtskostenvorschusses wird der Scheidungsantrag der Antragsgegnerseite zugestellt.
Zustellung = Stichtag für Versorgungsausgleich und Zugewinn
Der Tag dieser Zustellung ist der maßgebliche Stichtag zur Berechnung des Versorgungsausgleichs und des Zugewinns.
Fragebögen zum Versorgungsausgleich
Anschließend erhalten die Eheleute vom Familiengericht die Fragebögen zum Versorgungsausgleich übersandt, sofern der Versorgungsausgleich nicht durch notariellen Ehevertrag oder notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen ist. Diese Fragebögen müssen die Eheleute ausfüllen und an das Gericht zurücksenden. Der jeweilige Gegner erhält eine Kopie dieses Fragebogens. Die Angaben der Gegenseite zum Versorgungsausgleich sollten auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft werden.
Auskünfte von den Versorgungsträgern
Nun holt das Familiengericht die Auskünfte von den Versorgungsträgern ein über die während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften. Dies kann mehrere Monate dauern. Es empfiehlt sich daher unbedingt, Anfragen der Rentenversicherung pp. umgehend zu beantworten bzw. übersandte Fragebögen (wie z. B. Antrag auf Kontenklärung, Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten pp.) schnellstens vollständig ausgefüllt der Rentenversicherung zurückzusenden. Gegebenenfalls sind die örtlichen Rentenberatungsstellen hier behilflich.
Scheidungstermin
Wenn alle Auskünfte vorliegen, bestimmt das Familiengericht Termin zur Verhandlung über die Scheidung. An diesem Termin wird die Ehe normalerweise geschieden, es sei denn, einer der Eheleute macht bis zu einer Frist von 14 Tagen vor diesem Scheidungstermin ein sogenanntes Verbundverfahren anhängig; Verbundverfahren sind überwiegend Verfahren über den nachehelichen Ehegattenunterhalt oder den Zugewinnausgleich (hierzu weiter unten).
15 Minuten unter Ausschluss der Öffentlichkeit
Der eigentliche Scheidungstermin dauert im Durchschnitt 15 Minuten, wenn keine Verbundanträge gestellt worden sind, und findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
persönliches Erscheinen
Die Eheleute erhalten vom Gericht eine persönliche Ladung zum Scheidungstermin, sie müssen persönlich erscheinen, damit das Gericht durch Vorlage des Personalausweises sowohl die Identität als auch die Staatsbürgerschaft feststellen kann. Nachdem das Gericht die Identität festgestellt hat, stellt der Rechtsanwalt der Antragstellerseite den Scheidungsantrag. Die Antragsgegnerseite kann, wenn sie anwaltlich vertreten ist, durch ihren Anwalt ebenfalls Scheidungsantrag stellen.
Vernehmung zum Zeitpunkt der Trennung
Nach der Antragstellung vernimmt der Familienrichter / die Familienrichterin beide Eheleute nacheinander, um das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ehescheidung festzustellen, nämlich das Scheitern der Ehe. Es liegt in der Regel dann vor, wenn die Eheleute ein Jahr lang getrennt leben und geschieden werden wollen. Das Gericht fragt also nach den Umständen der Trennung, insbesondere dem Zeitpunkt der Trennung, und ob die Ehe für gescheitert gehalten wird.
Erörterung über den Versorgungsausgleich
Im Anschluss daran wird, sofern dieser stattfindet, der Versorgungsausgleich erörtert.
Scheidungsantrag und Scheidungsbeschluss
Sodann werden die Scheidungsanträge wiederholt und das Gericht verkündet am Ende den Scheidungsausspruch.
Rechtskraft durch Rechtsmittelverzicht
Im Scheidungstermin können die Eheleute entscheiden, ob der Scheidungsausspruch noch am selben Tag bestandskräftig werden soll, indem die Rechtsanwälte auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch im Namen der Eheleute verzichten. Ein solcher Rechtsmittelverzicht ist nur möglich, wenn beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind. Die theoretische Folge des Rechtsmittelverzichts wäre, dass bereits am Folgetag wieder geheiratet werden könnte.
Gegenstandswerte
Schließlich erörtert das Gericht mit den Rechtsanwälten noch den sogenannten Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren. Es ist dies ein Wert, der vom Gericht festgesetzt wird und nach dem sich schlussendlich Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten richten. Maßgeblich hierfür ist das dreifache Nettoeinkommen der Eheleute im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages, der Wert des Vermögens der Eheleute und der Umfang des durchgeführten Versorgungsausgleichs. Das Gericht befragt die Eheleute zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die Eheleute sind gesetzlich verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Lange Verfahrensdauer bei Verbundanträgen
Anders verhält es sich mit einem Scheidungsverfahren, in dem rechtzeitig Verbundanträge gestellt worden sind. Hier findet der Scheidungsausspruch erst statt, wenn auch die Verfahren zu den Verbundanträgen entscheidungsreif sind. Verbundanträge verzögern erfahrungsgemäß das Scheidungsverfahren erheblich. Muss beispielsweise in einem Zugewinnausgleichsverfahren der Wert einer Immobilie durch Sachverständigengutachten festgestellt werden, kann dies bis zu einem Jahr dauern.
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