Erste Hilfe bei Kündigung / Abmahnung

Fragen und Antworten aus dem Gebiet Arbeitsrecht

Die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses bedeutet einen massiven Einschnitt in Ihr Leben. Zu viel hängt vom Erhalt Ihres Arbeitsplatzes ab. Wir wollen Ihnen vorab mit unserer "Ersten Hilfe bei Kündigung" die im Laufe der Jahre uns gestellten ersten Fragen online beantworten und hoffen Ihnen damit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten helfen zu können. Sollte Ihr Rechtsfall eilig sein, nutzen Sie bitte unsere Termingarantie.

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Ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie während der Krankheit oder des Urlaubs des Arbeitnehmers erfolgt oder keine Begründung enthält?

Nein. 


Ist die Kündigung unwirksam, wenn sie eine falsche Kündigungsfrist enthält?

Nein. Es gilt dann die tatsächliche Kündigungsfrist, sofern sie länger ist. 


Was soll ich nach Erhalt einer Kündigung tun?

Das Kündigungsschreiben müssen Sie möglicherweise wegen fehlenden sog. Vollmachtsnachweises sofort zurückweisen. Deshalb sollten Sie das Kündigungsschreiben unverzüglich einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vorlegen. Sie bekommen hierzu immer einen kurzfristigen Termin. 


Muß in jedem Fall Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhoben werden?

Nein, wir versuchen zunächst, die Angelegenheit außergerichtlich für Sie zu klären. Hierzu beraten wir Sie vorab lückenlos und umfassend. Wir erarbeiten mit Ihnen die gemeinsame Strategie unter Berücksichtigung Ihres "Wunschergebnisses". Spätestens jedoch drei Wochen nach Zugang der Kündigung muß Klage zum Arbeitsgericht erhoben werden. 


Was sollte ich also als erstes tun?

Suchen Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht auf. Lassen Sie die Rechtslage prüfen und sich fachmännisch beraten. In jedem Fall müssen Sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden. 


Welche Unterlagen benötigt mein Rechtsanwalt?

Er braucht zunächst das Kündigungsschreiben, den Arbeitsvertrag und die letzte Lohnabrechnung sowie, wenn vorhanden, die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung. 


Habe ich einen Anspruch auf Abfindung?

Grundsätzlich nicht! Eine Abfindung muß der Arbeitgeber dann zahlen, wenn sie in einem Aufhebungsvertrag (Abwicklungsvertrag) vereinbart wird oder der Arbeitgeber es Ihnen bei betriebsbedingter Kündigung im Kündigungsschreiben anbietet. So Sie es wünschen, handeln wir die für Sie optimale Abfindung aus.


Muß ich die Abfindung versteuern?

Die Abfindung wird brutto gezahlt und ist vom Arbeitnehmer zu versteuern. Sie ist nach dem sog. Fünftelungsverfahren steuerbegünstigt. Hier gibt es steuermindernde Gestaltungsmöglichkeiten! In jedem Fall sollten Sie den Lohnsteuerjahresausgleich durchführen. 


Wer trägt die Kosten?

Die außergerichtlichen Kosten sowie die Kosten der ersten Instanz für den bevollmächtigten Rechtsanwalt trägt jeder selbst bzw. die eigene Rechtsschutzversicherung - ob er gewinnt oder verliert. Sollten Sie nur über geringes Vermögen und keine Rechtsschutzversicherung verfügen, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe.


Muß die Kündigung schriftlich erfolgen?

Ja, das heißt übrigens eigenhändig vom Arbeitgeber im Original unterschrieben.


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