Fachanwalt für Erbrecht
Die erbrechtliche Tätigkeit des Fachanwalts für Erbrecht beginnt mit der individuellen Gestaltung der Erbfolge mittels maßgeschneiderten Testamenten (auch gemeinschaftlichen Testamenten) und Erbverträgen, der Regelung der Vermögensnachfolge durch Generationenverträge zu Lebzeiten, erforderlichenfalls der Beratung und Begleitung zur Gründung von Stiftungen bzw. Familienstiftungen oder einer Familiengesellschaft usw.
Sie führt von der Beratung nach dem Erbfall (z.B. zur Frage der Ausschlagung, der Wirksamkeit eines Testaments, derf Testamentsanfechtung) über das Stellen von Erbscheinsanträge und die Vertretung im Erbscheinserteilungsverfahren bis hin zu Erbschaftsklagen und zur Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften sowie gegebenenfalls Durchsetzung von Auskunfts-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
Wie wird das erbrechtliche Verfahren eigentlich in Gang gesetzt?
In der Regel stellt ein Arzt den Tod eines Menschen fest. Hierüber errichtet der Arzt eine Urkunde, den sogenannten Totenschein bzw. den Leichenschauschein. Diese Urkunde wird an das Standesamt, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat, übermittelt. Es erfolgt ein entsprechender Eintrag in das Sterberegister. Das Standesamt erteilt die sogenannte Sterbeurkunde, die den Tod eines Menschen sowie den Ort des Todes und den Zeitpunkt des Todes ausweist. Das Standesamt des Sterbeortes, bei dem der Sterbefall in das Sterberegister eingetragen wurde, unterrichtet das Standesamt des Geburtsortes des Verstorbenen. Dieses wiederum teilt den Sterbefall dem Amtsgericht - Nachlassgericht - mit, bei dem ein Testament oder eine sonstige letztwillige Verfügung hinterlegt wurde. Daraufhin eröffnet dieses Nachlassgericht die letztwillige Verfügung. Voraussetzung ist allerdings, dass eine letztwillige Verfügung überhaupt hinterlegt wurde. Dies ist bei notariell errichteten Testamenten immer der Fall, anders bei privatschriftlichen Testamenten, die der Erblasser nicht in die amtliche Hinterlegung gegeben, sondern beispielsweise bei sich zu Hause aufbewahrt hat. Der Finder eines solchen Testamentes ist verpflichtet, dieses unverzüglich dem Nachlassgericht zuzuleiten. Anschließend gibt das Nachlassgericht den Betroffenen Nachricht von der eröffneten letztwilligen Verfügung, also beispielsweise den eingesetzten Erben, etwaigen Pflichtteilsberechtigten etc.
Was ist eigentlich die Testamentseröffnung und wie funktioniert sie?
Das Amtsgericht (Nachlassgericht), das für den letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig ist, eröffnet die in seiner Verwahrung befindlichen oder bei ihm abgelieferten Testamente des Erblassers. In der Regel geschieht dies, nachdem das Geburtsstandesamt das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers unterrichtet hat. Wird ein Testament an einem anderen Nachlassgericht verwahrt als dem des letzten Wohnsitz des Erblassers, wird das dort befindliche Testament auch dort eröffnet und an das Wohnsitz-Nachlassgericht im Nachgang übersandt. Es sammeln sich quasi alle letztwilligen Verfügungen des Erblassers bei dem Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes.
Das Eröffnen letztwilliger Verfügungen im rechtlichen Sinne ist die Kenntnisnahme der Existenz von letztwilligen Verfügungen (in der Regel Testamenten) durch das Nachlassgericht. Eröffnet werden verschlossene und unverschlossene Testamente. Der Eröffnungsvorgang erfolgt durch den Rechtspfleger des Nachlassgerichts. Der Rechtspfleger, der zur Eröffnung grundsätzlich keine Beteiligten lädt, fertigt ein Protokoll über die Eröffnung an und setzt auf jedes Testament einen sogenannten Eröffnungsvermerk mit Aktenzeichen. Die Testamente bleiben nach der Eröffnung offen in den Nachlassakten. Es kommt bei dem Eröffnungsvorgang nicht darauf an, ob letztwillige Verfügungen der gesetzlichen Form entsprechen oder noch wirksam sind, weil durch ein neueres Testament ersetzt. Die Testamente werden inhaltlich und rechtlich im Eröffnungstermin nicht geprüft. Diese Prüfung bleibt dem Erbscheinsverfahren oder einem eventuellen Zivilprozess vorbehalten.
Wird dem Nachlassgericht durch die Eröffnung bekannt, dass zum Nachlass Grundvermögen gehört, macht es dem zuständigen Grundbuchamt vom Inhalt des Testamentes Mitteilung, damit dieses ein Grundbuchberichtigungsverfahren durchführen kann.
Im übrigen ist es nicht erforderlich, zu einem Eröffnungstermin bei dem Nachlassgericht als Beteiligter zu erscheinen. Sinnvoller ist es, nach erfolgter Eröffnung Abschriften bzw. Kopien des Testaments beim Nachlassgericht anzufordern, sofern man ein rechtliches Interesse an der Einsicht glaubhaft machen kann.