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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Abfindung

Kein Anspruch

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung einer Abfindung, mit einer in der Praxis kaum vorkommenden seltenen Ausnahme eines Auflösungsantrags! Auch auf eine in einem Sozialplan vereinbarte Abfindung besteht ein Anspruch. Im Übrigen nicht.

Vereinbarung erforderlich

Die Zahlung einer Abfindung erfolgt aufgrund einer Vereinbarung, d. h. eines Vertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Mit der Zahlung einer Abfindung erkauft sich der Arbeitgeber die Gewissheit, dass das Arbeitsverhältnis zum Arbeitnehmer endet.

Höhe nicht festgelegt

Die Höhe der Abfindung wird in jedem Einzelfall individuell ausgehandelt. Der Arbeitgeber muss zur Zahlung einer Abfindung "überredet" werden. Es gibt keine feststehenden Sätze. Man orientiert sich an der "Faustformel", d. h. für jedes Jahr der Beschäftigung wird eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalt gezahlt (Faktor 0,5). Dies ist aber nur ein grober Anhaltspunkt. Je nach dem einzelnen Sachverhalt wird ein Mehrfaches davon gezahlt.

Zu versteuern

Die Zahlung der Abfindung erfolgt brutto, d. h. der Arbeitnehmer muss die Abfindung grundsätzlich versteuern; die Abfindung ist steuerlich begünstigt nach dem sogenannten Fünftelungsverfahren.

Nicht sozialversicherungspflichtig

Auf die Abfindung werden keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt.

Keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld

Die Abfindung wird grundsätzlich (wenn die vertragliche Gestaltung fehlerfrei gemacht ist) nicht auf sonstige Sozialleistungen insbesondere Arbeitslosengeld angerechnet. Hiervon ausgenommen ist der Fall, dass mit der Zahlung der Abfindung die eigentliche Kündigungsfrist verkürzt wird oder aber ein besonderer Kündigungsschutz vom Arbeitnehmer aufgegeben wird, etwa im Falle der Schwerbehinderung.

Nicht vererblich, nicht insolvenzsicher

Der Abfindungsanspruch ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht vererblich. Der Abfindungsanspruch ist im Gegensatz zu dem Gehaltsanspruch der letzten drei Monate des Beschäftigungsverhältnisses nicht insolvenzgesichert; im Falle der Insolvenz ist der Abfindungsanspruch eine ganz gewöhnliche, nicht vorrangige Insolvenzforderung.

Die richtige Taktik erforderlich

Um eine höchstmögliche Abfindung zu erzielen, bedarf es neben großer beruflicher Erfahrung einem hohen Maß an Verhandlungsgeschick und oftmals einer raffinierten Taktik im arbeitsrechtlichen Vorgehen. Profitieren Sie von meiner Erfahrung!

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