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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Arbeitnehmererfindungen

Arbeitnehmererfindungen sind technische Neuerungen, die ein Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses entwickelt oder entdeckt hat.

Aneignungs- und Verwertungsrecht des Arbeitgebers

Eigentlich stünde dem Arbeitnehmer als Erfinder, d. h. als geistiger Urheber die Erfindung und damit das Nutzungsrecht zu. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz gewährt dem Arbeitgeber für Arbeitnehmererfindungen allerdings ein Aneignungs- und Verwertungsrecht an der Erfindung.

Angemessene Vergütung für den Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer als Erfinder bekommt im Gegenzug als Ausgleich hierfür einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich im Grunde genommen danach, was ein freier Erfinder durch die Verwertung seiner Erfindung erhalten würde. Die Dauer des Vergütungsanspruchs bemisst sich regelmäßig nach der Dauer des Patentschutzes einer solchen Erfindung. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Erfindung dem Arbeitgeber unverzüglich und vollständig in Textform zu melden.

Verpflichtung zur Geheimhaltung

Darüber hinaus unterliegen die Arbeitnehmererfindungen einer speziellen Verpflichtung zur Geheimhaltung.

Darlegungs- und Beweislast Arbeitgeber

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Arbeitnehmererfindung liegen beim Arbeitgeber.

Für Klagen Landgerichte zuständig

Für Streitigkeiten über Arbeitnehmererfindungen sind ausschließlich die Landgerichte zuständig. Vorgeschaltet ist regelmäßig ein Verfahren vor der Schiedsstelle beim Patentamt in München.

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