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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft ist Arbeit

Die Arbeitsbereitschaft ist Arbeit und damit auch Arbeitszeit. Man spricht von der Arbeitsbereitschaft, wenn der Arbeitnehmer während seiner regelmäßigen Arbeitszeit nicht arbeitet, also keine volle Tätigkeit zu verrichten hat, sondern sich vielmehr zur Arbeit bereit hält, um erforderlichenfalls von sich aus tätig zu werden.

Bereitschaftsdienst

Hierzu unterscheidet man den sogenannten Bereitschaftsdienst. Dieser ist auch eine Bereithaltung zur Arbeit. Im Gegensatz zur Arbeitsbereitschaft muss jedoch der im Bereitschaftsdienst befindliche Arbeitnehmer die Arbeit auf Anforderung aufnehmen.

Arbeitszeitgrenzen dürfen überschritten werden

Die Besonderheit der Arbeitsbereitschaft besteht auch darin, dass es dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gestattet ist, über die gewöhnlichen Arbeitszeitgrenzen des Arbeitsgesetzes hinaus Arbeitsbereitschaft abzuleisten, sofern der überwiegende Teil der Arbeitszeit von Arbeitsbereitschaft geprägt ist.

Die Pause kommt dazu

Übrigens, Arbeitsbereitschaft ist keine Pause, oder anders ausgedrückt: Ein Arbeitnehmer, der sich in Arbeitsbereitschaft befindet, also sich zur Arbeit bereit hält, also bei Bedarf sofort tätig wird, nimmt keine Pause.

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