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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

"Ich helfe Ihnen bei allen Fragen des Arbeitsrechts!"
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Arbeitspapiere

Zu den Arbeitspapieren gehören im Wesentlichen das Arbeitszeugnis, die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, die Entgeltbescheinigung, der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, die Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, der Sozialversicherungsausweis mit Rentenversicherungsnummer, die Urlaubsbescheinigung und gegebenenfalls Unterlagen über die betriebliche Altersversorgung, eine Gesundheitsbescheinigung, ein Gesundheitszeugnis sowie die Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung. Die Arbeitspapiere dienen der Dokumentation der Aufnahme, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; sie haben Beweiswert für steuerliche und sozialrechtliche maßgebliche Tatsachen des Arbeitsverhältnisses sowie der vereinbarten Arbeitsbedingungen und arbeitsrechtlichen Grundlagen.

Die Arbeitspapiere sind grundsätzlich mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszufertigen und an den Arbeitgeber herauszugeben. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sie am Ort der Arbeitsstätte, d. h. regelmäßig also im Betrieb abzuholen.

Der Arbeitgeber kann die Herausgabe von Arbeitspapieren nicht zurückbehalten. Kommt der Arbeitgeber mit der Herausgabe der Arbeitspapiere in Verzug, kann er von dem Arbeitnehmer arbeitsgerichtlich in Anspruch genommen werden und haftet für den aufgrund der verspäteten Herausgabe bzw. nicht erfolgten Herausgabe entstandenen Schaden des Arbeitnehmers.

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