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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Befristetes Arbeitsverhältnis

Ein Arbeitsverhältnis kann von den Parteien des Arbeitsvertrages befristet werden. Es endet dann zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses bzw. der Erfüllung eines speziellen Zwecks. Es endet automatisch, sofern mit Wissen des Arbeitgebers der Arbeitnehmer nicht über den Beendigungszeitpunkt hinaus weiter arbeitet. Das befristete Arbeitsverhältnis muss nicht gekündigt werden. Ein bestehender Sonderkündigungsschutz ändert daran nichts, das heißt das Arbeitsverhältnis endet auch, wenn mit Ablauf der Befristung ein Sonderkündigungsschutz besteht, beispielsweise im Falle einer Schwangerschaft oder des Bestehens einer Schwerbehinderung.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages kann im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Arbeitsvertrag wirksam nur schriftlich vereinbart werden und zwar ausschließlich vor Beginn des Arbeitsverhältnisses; eine nachträglich vereinbarte Befristung ist unwirksam.

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist nur möglich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (§ 14 TzBfG). Es müssen entweder sachliche Gründe für eine Befristung vorliegen (§ 14 Abs. 1 TzBfG), etwa ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an einer Arbeitsleistung oder die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers. Der sogenannte Sachgrund muss im Arbeitsvertrag nicht genannt werden. Das Arbeitsverhältnis kann aber auch rein zeitbefristet werden (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Eine Zeitbefristung ist grundsätzlich bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren möglich bei einer dreimaligen Verlängerung. Voraussetzung ist, dass zuvor mit demselben Arbeitgeber kein Arbeitsverhältnis bestanden hat und das Unternehmen älter als vier Jahre ist. Ältere Arbeitnehmer, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, können bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren rein zeitbefristet beschäftigt werden, sofern sie vor ihrer Beschäftigung mindestens vier Monate beschäftigungslos waren.

Im Übrigen ist ein befristetes Arbeitsverhältnis während der Dauer der Befristung ordentlich nur kündbar, wenn dies arbeitsvertraglich so vereinbart wurde.

Wenn der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses angreifen will, muss er spätestens drei Wochen nach dem Befristungsende sogenannte Entfristungsklage zum Arbeitsgericht erheben. Allerdings kann man nur die Wirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung angreifen.

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