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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Beschäftigungsanspruch

Zu unterscheiden ist zwischen dem Beschäftigungsanspruch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses und dem Beschäftigungsanspruch während eines Streits über den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Seit einer grundlegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in den fünfziger Jahren ist anerkannt, dass als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts ein Arbeitnehmer den Anspruch hat, während des Arbeitsverhältnisses tatsächlich beschäftigt zu werden. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung auch des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts. Diesen Beschäftigungsanspruch kann man durch Klage oder einstweilige Verfügung für den Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers auch durchsetzen. Dies ist für den Arbeitnehmer ein probates Mittel, sich gegen das rechtswidrige "Kaltstellen" durch den Arbeitgeber zur Wehr zu setzen. Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers wird auch gestört durch die Entziehung von einzelnen Aufgaben durch den Arbeitgeber.

Anders ist es im Falle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber; der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freistellen, also quasi suspendieren. Diese einseitige Suspendierung führt aber nicht zum Fortfall des Vergütungsanspruchs.

Mit der Kündigungsschutzklage kann die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Beschäftigung des Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses eingeklagt werden. Gewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess in erster Instanz, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum Ende des gesamten Prozesses beschäftigen, auch wenn der Arbeitnehmer zum Schluss unterliegt, weil die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung doch wirksam war.

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