Datenschutz
Der Datenschutz im Arbeitsrecht spielt eine große Rolle. Der Datenschutz dient dem Schutz personenbezogener Daten vor missbräuchlicher Verwendung. Der Einzelne soll davor geschützt werden, dass er durch Verwendung seiner persönlichen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Geregelt ist der Datenschutz im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Die Verwendung von Daten, sei es die Verarbeitung oder Nutzung, bedarf entweder einer gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung der betroffenen Person. Dies gilt auch im Arbeitsverhältnis. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer von der Datenspeicherung zu benachrichtigen. Dies gilt auch für eine Person, deren Daten im Rahmen einer Bewerbung von dem potentiellen Arbeitgeber gespeichert wurden.
Alle Betroffenen haben einen Auskunftsanspruch gegen alle, die Daten über ihn gespeichert haben, und zwar sowohl über Art und Umfang der gespeicherten Daten als auch über deren Herkunft, den Empfänger, den Anlass der Speicherung und über die Personen und Stellen, an die die Daten regelmäßig weitergegeben werden. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen und für den Betroffenen kostenlos.
Unrichtige Daten sind zu berichtigen; Daten, deren Speicherung unzulässig war oder die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen
Der Betriebsrat hat bei der Speicherung, Nutzung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer ein umfassendes Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
Die rechtswidrige Weitergabe von Daten, die der Arbeitgeber gespeichert hat, durch einen Arbeitnehmer rechtfertigt in der Regel dessen Kündigung, auch als fristlose.