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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Dienstwagen

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit ein Kraftfahrzeug zur Verfügung stellen, den sogenannten Dienstwagen. Oftmals gestattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch die Nutzung des Dienstwagens zu Privatfahrten. Die Nutzung des Dienstwagens durch den Arbeitnehmer sollte vertraglich geregelt werden, vorzugsweise schriftlich. Geregelt werden sollte, welcher PKW (Marke, Modell, Motorisierung, Ausstattung etc.) dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden soll und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Dienstwagen privat nutzen darf. Ohne eine ausdrückliche Gestattung privatlicher Nutzung, darf der Dienstwagen vom Arbeitnehmer nicht einmal für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt werden. 

Die Gestattung zur privaten Nutzung hat Entgeltcharakter, weshalb die Zusage zur privaten Nutzung des Dienstwagens einseitig vom Arbeitgeber nicht widerrufen werden darf. Die Vereinbarung über den Widerruf der privaten Nutzung des Dienstwagens unterliegt der sogenannten Inhaltskontrolle, mit der Folge, dass die übliche Vereinbarung, die den Arbeitgeber berechtigt, die Nutzung des Dienstwagens jederzeit zu widerrufen, regelmäßig unwirksam ist. Will der Arbeitgeber die private Nutzung des Dienstwagens beenden, muss er regelmäßig eine Änderungskündigung aussprechen.

Auch bei Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit, im Urlaub und bei bezahlter Freistellung darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen weiter nutzen. Allerdings darf der Arbeitgeber den Widerruf der privaten Nutzung für die Zeit einer Freistellung nach Ausspruch einer Kündigung im Arbeitsvertrag wirksam vereinbaren, sofern eine angemessene Auslauffrist gewahrt wird. Es ist jedoch Vorsicht geboten, den Dienstwagen nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nicht herauszugeben. War die Aufforderung des Arbeitgebers rechtlich in Ordnung und verweigert der Arbeitnehmer die Herausgabe, riskiert er nach entsprechender Abmahnung die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen rechtswidrig und verhindert er die private Nutzungsmöglichkeit, macht der Arbeitgeber sich schadenersatzpflichtig. Die Höhe dieses Schadens ist streitig. Die Rechtsprechung tendiert im Moment dazu, als Nutzungsentschädigung für die Entziehung des Dienstwagens auf die Höhe des der lohnsteuerrechtlichen Vorteilsermittlung abzustellen, also die sogenannte Ein-Prozent-Regelung.

Für die Haftung bei Beschädigung des Dienstwagens gelten die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs (siehe Arbeitnehmerhaftung). Gleichwohl empfiehlt es sich zu vereinbaren, dass der Arbeitgeber das Fahrzeug entsprechend voll versichert.

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