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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Dienstwohnung

Die " Dienstwohnung " gibt es nicht. Es wird unterschieden zwischen der Werkmietwohnung (§ 576 BGB) und der Werkdienstwohnung (§ 576 b BGB).

Eine Werkmietwohnung ist eine Wohnung, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer in einem getrennten Mietvertrag vermietet mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Die Werkmietwohnung kann eine funktionsgebundene Wohnung sein, wenn das Arbeitsverhältnis die Überlassung eines Wohnraums in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte erfordert. Arbeitsvertrag und Mietvertrag sind zwei getrennte und selbständige Verträge. Die Beendigung des Werkmietwohnungsvertrages ist unabhängig vom Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses möglich.

Der Vertrag über eine Werkdienstwohnungen hingegen und der Arbeitsvertrag sind ein einheitlicher gemischter Vertrag, in dem das Arbeitsverhältnis überwiegt. Eine isolierte Kündigung des Mietvertrages über die Werkdienstwohnungen ist nicht möglich. Die Nutzungsmöglichkeit der Werkdienstwohnung durch den Arbeitnehmer ist Teil seines Entgelts.

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