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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Einmalzahlung

Einmalzahlungen sind Sonderzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die in der Regel jährlich zusätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Gehalt des Arbeitnehmers gezahlt werden. Namentlich sind dies Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Prämien bzw. Anwesenheitsprämien, Gewinnbeteiligungen und Jubiläumszahlungen.

Das Besondere an den Einmalzahlungen ist, dass es für diese Zahlungen keine gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt. Primär ergibt sich die Verpflichtung, Einmalzahlungen zu leisten, aus dem Arbeitsvertrag. In den meisten Fällen werden Einmalzahlungen aber ohne ausdrückliche arbeitsvertragliche Verpflichtung durch den Arbeitgeber gezahlt. Solche Zahlungen werden geleistet aufgrund tarifvertraglicher Regelungen, Betriebsvereinbarungen, Gesamtzusagen durch den Arbeitgeber und aus dem Grundsatz der betrieblichen Übung. Die tarifvertraglichen Regelungen und die Betriebsvereinbarungen zu Einmalzahlungen sind in der Regel eindeutig und bereiten keine Probleme. Der praktisch häufigste Problemfall von Einmalzahlungen ist die sogenannte betriebliche Übung. Aus einer sogenannten betrieblichen Übung ist der Arbeitgeber grundsätzlich nur zu Einmalzahlungen verpflichtet, wenn diese Einmalzahlungen wiederholt an den Arbeitnehmer ohne jeglichen Vorbehalt gezahlt werden. Dabei entsteht bereits keine betriebliche Übung, wenn Beträge in unterschiedlicher Höhe gezahlt werden.

Im Übrigen gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz, d. h. Einmalzahlungen sind grundsätzlich entsprechend an alle Arbeitnehmer zu erbringen, es sei denn eine Ungleichbehandlung kann durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden. Kein sachlicher Grund ist die Differenzierung zwischen teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern.

Einmalzahlungen, die den Zweck einer Gehaltszahlung haben, können für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis geruht hat, um 1/12 gekürzt werden. Anders ist dies, wenn die Einmalzahlung den Zweck hatte, die sogenannte Betriebstreue zu belohnen.

Problematisch sind im Zusammenhang mit Einmalzahlungen sogenannte Rückzahlungsklauseln für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor einer bestimmten Frist, in der Regel dem 31.03. des Folgejahres. Grundsätzlich sind Rückzahlungsklauseln nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind und einer Inhaltskontrolle standhalten. Sie dürfen nicht zu einer unzumutbaren Kündigungserschwerung durch den Arbeitnehmer führen und müssen nach den Gründen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses differenzieren; so muss z. B. eine Einmalzahlung aufgrund Betriebstreue nicht zurückgewährt werden, wenn der Arbeitgeber aufgrund betrieblicher Gründe kündigt.

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