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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Geschäftsführer

Als Geschäftsführer im Sinne dieser Ausführungen ist der GmbH-Geschäftsführer gemeint. Er ist sogenanntes Organmitglied einer juristischen Person. Der Geschäftsführer ist in der Regel kein Arbeitnehmer. Er übt klassische Arbeitgeberfunktion aus. Er hat die kaufmännische, organisatorische, technische oder sonstige Leitung des Unternehmens bzw. Arbeitgebers inne und wird grundsätzlich wie ein solcher behandelt.

Zu unterscheiden ist einerseits die rein organschaftliche Bestellung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung mit der Folge handelsregisterrechtlicher Eintragung und andererseits der zu Grunde liegende Geschäftsführerdienstvertrag, der die vertraglichen Regelungen zum Innenverhältnis, d. h. zur Anstellung des Geschäftsführers beinhaltet. Die handelsregisterrechtliche Abbestellung als Geschäftsführer führt nicht ohne weiteres zur Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages. Um diesen zu beenden, bedarf es in der Regel eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung und gegenüber dem Geschäftsführer der entsprechenden Kündigungserklärung.

Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers kann ordentlich fristgerecht gekündigt werden; für diese Kündigung bedarf es keines Kündigungsgrundes; ein Beschluss der Gesellschafterversammlung nebst fristgerechter Kündigungserklärung genügt.

Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers kann auch außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Diese ist in der Regel möglich, wenn dem Geschäftsführer ein nicht unerhebliches Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Von der Rechtsprechung wurden bisher als "wichtiger Grund “ anerkannt:

  • eigenmächtige Entnahme vom Konto der Gesellschaft zur Sicherung etwaiger künftiger Ansprüche gegen die Gesellschaft;

  • Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber Gesellschaftern;

  • Verletzung der Pflicht zur Überwachung der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft;

  • unberechtigte Vorwürfe gegenüber Mitgeschäftsführern;

  • beharrliche Nichtbefolgung von Gesellschafterweisungen;

  • tief greifendes, die weitere Zusammenarbeit unmöglich machendes, auch nach außen zum Ausdruck kommendes Zerwürfnis unter den Geschäftsführern, zu dem der Betroffene durch sein Verhalten mit beigetragen haben muss;

  • stetige Widersetzung gegen die Interessen der Gesellschaft;

  • illoyales Verhalten gegenüber dem Alleingesellschafter;

  • begründeter Verdacht, auf betrügerische Weise Subventionen erschlichen zu haben;

  • begründeter Verdacht einer (auch außerdienstlichen) strafbaren Handlung;

  • Überschreitung der Geschäftsführerbefugnis;

  • unberechtigte Amtsniederlegung;

  • Verfolgung eigennütziger Interessen zum Nachteil der Gesellschaft;

  • Wettbewerb zur Gesellschaft, Verschweigen von Eigengeschäften;

  • Überschreitung der Kreditlinie;

  • Veranlassung vorzeitiger Tantiemenauszahlung.

Nicht als wichtiger Grund wurde von der Rechtsprechung bisher angesehen:

  • Vertrauensentzug durch die Gesellschafterversammlung, wenn dem Geschäftsführer nur Geringfügigkeiten und weder schuldhaftes Verhalten noch missbräuchliche Ausnutzung der Erwerbschancen der Gesellschaft vorgeworfen werden kann.

Der Arbeitnehmerstatus des Geschäftsführers wird grundsätzlich verneint. Lediglich in Einzelfällen wird dies vom Bundesarbeitsgericht und vom Europäischen Gerichtshof angenommen. Die Rechtsprechung tendiert aber immer mehr dazu, dass mit zunehmendem Grad der für den Arbeitnehmerstatus maßgeblichen persönlichen Abhängigkeit des Geschäftsführers, dieser einem Arbeitnehmer gleichzustellen ist. Dies betrifft insbesondere den Fremdgeschäftsführer, d. h. den Geschäftsführer, der nicht an der Gesellschaft beteiligt ist. Von einer Arbeitnehmereigenschaft kann ausgegangen werden, wenn ein zuvor als Arbeitnehmer einer GmbH Beschäftigter als Geschäftsführer bestellt und abbestellt wird, und der ursprüngliche Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist. In diesem Fall kann nach Abbestellung des Geschäftsführers und Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages der ursprüngliche Arbeitsvertrag wieder aufleben.

Rechtlich ist hier vieles in Bewegung. Einfacher wird diese Materie nicht. Verlassen Sie sich auf die kompetente Beratung des Fachanwalts für Arbeitsrecht.

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