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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Internetnutzung

Gemeint ist hier die private Nutzung des Internets einschließlich des E-Mail-Verkehrs am Arbeitsplatz. Zunächst ist die Angelegenheit recht einfach: Die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz bedarf der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers. Die Genehmigung kann bereits im Arbeitsvertrag enthalten sein oder aber durch Betriebsvereinbarung erfolgen. Der häufigste Fall wird der der betrieblichen Übung sein, d. h. der stillschweigenden Duldung des Arbeitgebers. Problematisch dabei sind heute nicht mehr die durch die Nutzung entstehenden Kosten, sondern vielmehr die Zeiten, die der Arbeitnehmer auf die private Nutzung von Internet und das Verfassen privater E-Mails verwendet. Grundsätzlich gilt auch hier, dass der Arbeitgeber diese Zeiten limitieren kann. In der Regel fehlen aber hierzu klare Vorgaben des Arbeitgebers, geschweige denn, dass dazu überhaupt etwas vereinbart worden ist. Liegt eine Genehmigung des Arbeitgebers zur privaten Nutzung des Internets vor, fehlen aber präzise Vorgaben, gilt grundsätzlich, dass alles erlaubt ist, solange die Betriebstätigkeit an sich nicht gestört wird, insbesondere das Betriebssystem nicht gefährdet wird.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dabei berechtigt, seine Arbeitnehmer zu überprüfen, ob die Internetnutzung allein den dienstlichen Zwecken dient, wenn die private Nutzung nicht genehmigt ist, oder aber ob der zur privaten Nutzung genehmigte Umfang der Internetnutzung von den Arbeitnehmern eingehalten wird. Dabei sind datenschutzrechtliche Vorschriften eingehalten. Im Übrigen unterliegt die Überwachung der Internetnutzung der einzelnen Arbeitnehmer dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen die arbeitgeberseitigen Vorgaben der privaten Nutzung des Internets, hat dies Konsequenzen. Die unzulässige Privatnutzung des Internets während der Arbeitszeit verletzt die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung seiner Arbeitsleistung. Grundsätzlich kann diese Verpflichtung vom Arbeitgeber mit einer Abmahnung geahndet werden und im Wiederholungsfalle zur verhaltensbedingten Kündigung führen. Ferner kann der Arbeitnehmer sich schadenersatzpflichtig machen, sofern durch das nicht genehmigte Nutzen des Internets Kosten entstanden sind oder Schäden an Software oder Hardware verursacht wurden.

Die hier gemachten Ausführungen gelten sinngemäß auch für die private Telefonnutzung am Arbeitsplatz. Übrigens kann der Arbeitnehmer aus einer ursprünglichen Genehmigung zur privaten Nutzung des Telefons durch den Arbeitgeber nicht auf die Erlaubnis zur Nutzung des Internets für private Angelegenheiten schließen.

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