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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Jugendarbeitsschutz

Der Jugendarbeitsschutz dient einerseits dem Schutz von Kindern und Jugendlichen im Arbeitsleben vor körperlicher und geistig-seelischer Überforderung und soll andererseits eine ordnungsgemäße schulische Ausbildung sichern. Dabei definiert das Jugendarbeitsschutzgesetz als Kinder die bis 14-Jährigen und Jugendliche die von 15 bis 17-Jährigen.

 

Kinderarbeit ist verboten. Kinder, die 13 oder 14 Jahre alt sind, dürfen aber mit Einwilligung der Sorgeberechtigten leichte Tätigkeiten ausüben, die kindgerecht sind. Dabei beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit 2 Stunden und darf nicht zwischen 18:00 Uhr und 8:00 Uhr oder aber vor und während des Schulunterrichts liegen.

 

Jugendliche, also die 15 bis 17-Jährigen dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche beschäftigt werden. Sie dürfen nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden. Sie dürfen grundsätzlich nur in der Zeit von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr beschäftigt werden. Insgesamt dürfen sie nur an fünf Tagen die Woche beschäftigt werden und grundsätzlich nicht samstags, sonntags oder feiertags.

 

Zu dem Vorstehenden gibt es diverse gesetzliche Ausnahmen insbesondere für Tätigkeiten in der Landwirtschaft oder etwa Tätigkeiten im Bereich von Krankenanstalten.

 

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