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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Kleinbetrieb

Von einem Kleinbetrieb im arbeitsrechtlichen Sinne spricht man in der Regel im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz von Arbeitnehmern. Grundsätzlich bedarf es der wirksamen ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers nur dann eines Kündigungsgrundes, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung auf sogenannte Kleinbetriebe. Kleinbetriebe sind grundsätzlich diejenigen Betriebe, die regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Dabei wird nicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer abgestellt, sondern auf die Anzahl der zusammengerechneten Arbeitskräfte unter Einbeziehung von Teilzeitbeschäftigten. Die Zählweise funktioniert wie folgt: Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden werden mit 0,5, bis zu 30 Stunden mit 0,75 und ab 30 Stunden mit 1,0 gerechnet. Auszubildende werden ebenso wenig mitgezählt wie der oder die Betriebsinhaber bzw. Organvertreter (Geschäftsführer). Wichtig dabei ist, dass lediglich auf den einzelnen Betrieb abgestellt wird, nicht auf das Unternehmen.

Bis zum 31.12.2003 galt als Großbetrieb derjenige Betrieb, der regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigte. Diese Grenze gilt noch heute für die bereits vor dem 01.01.2004 beschäftigten Arbeitnehmer. Voraussetzung ist allerdings, dass noch heute regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind, die vor dem 01.01.2004 ebenfalls beschäftigt waren. 

Die Beweislast für das Vorliegen eines Kleinbetriebs trägt der Arbeitnehmer. Hier gibt es aber eine sogenannte abgestufte Darlegungslast; es ist ausreichend, dass der Arbeitnehmer die betrieblichen Umstände schildert, die auf eine größere Zahl von Beschäftigten schließen lässt.

Relevant ist die Frage des Kleinbetriebs auch für das Betriebsverfassungsgesetz. In Kleinbetrieben kann kein Betriebsrat gekündigt werden. Kleinbetrieb im Sinne des Betriebsverfassungsrechts ist ein Betrieb mit in der Regel mindestens fünf ständig beschäftigten, wahlberechtigten Arbeitnehmern. Bei der Zählweise insoweit wird nicht auf die tatsächliche Arbeitszeit abgestellt, sondern auf die Köpfe. Leitende Angestellte sind nicht mitzuzählen.

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