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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Leitender Angestellter

Leitender Angestellter ist nicht derjenige Arbeitnehmer, der so genannt wird, sei es im Arbeitsvertrag oder in einer Funktions- bzw. Stellenbeschreibung. Er ist jedenfalls Arbeitnehmer und nicht sogenanntes Organmitglied, also nicht Geschäftsführer. Andererseits ist er Teil der Organisation, die für ein Unternehmen oder einen Betrieb unter eigener Verantwortung Unternehmerfunktion wahrnimmt oder ausübt.

Es gibt für den Begriff des leitenden Angestellten keine einheitliche Legaldefinition. Er wird an verschiedenen Stellen unterschiedlicher Gesetze anders definiert. Im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne ist leitender Angestellter ein Arbeitnehmer, auf den das Betriebsverfassungsrecht keine Anwendung findet. Das sind diejenigen Arbeitnehmer, die nach dem Arbeitsvertrag und der Stellung im Unternehmen entweder zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind (ohne dass sie im sogenannten Innenverhältnis dazu einer gesonderten Erlaubnis bedürfen), oder Generalvollmacht oder Prokura besitzen, die im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend sind, oder regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens bzw. des Betriebes von Bedeutung sind und frei von Weisungen getroffen oder maßgeblich beeinflusst werden. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer weder aktiv noch passiv wahlberechtigt im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist und bei personellen Einzelmaßnahmen, die ihn betreffen, oder im Falle seiner Kündigung der Betriebsrat nicht beteiligt werden muss.

Der leitende Angestellte genießt grundsätzlich Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, jedoch mit der Besonderheit, dass es dem wirksamen Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf. Leitende Angestellte im Sinne des Kündigungsschutzrechts sind diejenigen Arbeitnehmer, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, d. h. nicht nur Kündigungen aussprechen können, sondern es auch ohne Genehmigung von Vorgesetzten oder der Geschäftsführung dürfen.

Der leitende Angestellte hat wegen seiner Nähe zum Unternehmen bzw. zum Betrieb erhöhte Treuepflichten. Dies hat zur Folge, dass an die Wirksamkeit der Kündigung eines leitenden Angestellten geringere Anforderungen gestellt werden.

Auf leitende Angestellte findet das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung. Leitende Angestellte können nach dem Arbeitsgerichtsgesetz als ehrenamtliche Richter beim Arbeitsgericht tätig sein.

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