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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Massenentlassung

Von einer Massenentlassung spricht man, wenn einer gewissen Mindestanzahl an Ar­beit­neh­mern in einem festlegbaren Zeitraum aufgrund einer einheitlichen Ar­beit­ge­ber­ent­schei­dung gekündigt oder das Ar­beits­ver­hält­nis auf andere Art und Weise be­en­det wird.

Die Massenentlassung ist gegenüber der Bundesagentur für Arbeit durch den Ar­beit­ge­ber, der mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt, anzeigepflichtig. Ein Ver­stoß gegen die Anzeigepflicht hat die Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kün­di­gung zur Folge, sofern innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung durch den Ar­beit­neh­mer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhoben wird.

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