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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Mindestlohn

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie gibt es ab 01.01.2015 einen Mindestlohn. Der Mindestlohn beträgt 8,50 € brutto je Stunde. Eine so genannte Mindestlohnkommission kann diesen Betrag zukünftig anpassen und zwar erstmals mit Wirkung ab 01.01.2017, danach alle zwei Jahre.

Der Mindestlohn ist durch zahlreiche flankierende Maßnahmen stark durchsetzbar. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken sind unwirksam. Auch die im Arbeitsrecht üblichen kurzen Ausschlussklauseln, die in Arbeitsverträgen vereinbart sind oder die Tarifverträge vorsehen erfassen die Ansprüche auf Mindestlohn nicht. Es ist dem Arbeitnehmer nicht erlaubt, auf den entstandenen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns zu verzichten, es sei denn dies geschieht im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs. Die Verwirkung des Anspruchs auf Mindestlohn ist ausgeschlossen. Bei Führen eines Arbeitszeitkontos ist der Mindestlohn spätestens nach einem Jahr auszuzahlen oder aber in entsprechender Freizeit abzugelten. Dabei dürfen auf dem Arbeitszeitkonto befindliche Arbeitszeitstunden monatlich jeweils 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, auszugleichende Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonats auszugleichen.

Keinen Anspruch auf Mindestlohn haben Praktikanten bis zu einer Beschäftigung von drei Monaten, Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung.

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