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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Nebentätigkeit

Arbeitnehmer dürfen jede Nebentätigkeit ausüben, die sich auf ihr sogenanntes Hauptarbeitsverhältnis nicht nachteilig auswirkt. Das gilt auch dann, wenn ihr Arbeitsvertrag ein Nebentätigkeitsverbot enthält oder in dem Arbeitsvertrag formuliert ist, dass die Ausübung der Nebentätigkeit die Genehmigung ihres Arbeitgebers zur Voraussetzung hat. Nur Beamte benötigen für eine Nebentätigkeit eine Genehmigung des Dienstherrn. Für viele Arbeitnehmer besteht die Verpflichtung, dem Arbeitgeber eine beabsichtigte Nebentätigkeit anzuzeigen.

Als Nebentätigkeit gilt neben anderen Arbeitsverträgen auch die Tätigkeit aufgrund von Dienst-und Werkverträgen sowie unentgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit.

Eine Nebentätigkeit verbietet sich grundsätzlich bei Konkurrenztätigkeit im Verhältnis zum Hauptarbeitgeber, auch ohne die ausdrückliche Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots. Es ist dies Ausfluss aus der allgemeinen Treuepflicht der Parteien des Arbeitsvertrages. Wer dies verletzt, riskiert spätestens nach erfolgter Abmahnung eine fristlose Kündigung.

Ebenfalls verbietet sich jede Nebentätigkeit, die zu einer nachteiligen Beeinträchtigung des Hauptarbeitsverhältnisses führt; das einfachste Beispiel ist eine Nebentätigkeit während der Arbeitszeit der Haupttätigkeit oder aber während der krankheitsbedingten Abwesenheit vom Hauptarbeitsverhältnis und eine Nebentätigkeit, die dem Urlaubszweck des Hauptarbeitsverhältnisses zuwiderläuft.

Vertragsklauseln, wonach der Arbeitnehmer keine Nebentätigkeit ausüben darf, die der Arbeitgeber nicht genehmigt hat, sind zwar auf Anhieb nicht unwirksam, werden jedoch von der Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass nur die Nebentätigkeiten verboten sind, an deren Nichtausübung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat.

Im Übrigen hat die Nebentätigkeit umfangreiche steuerliche und sozialrechtliche Folgen, insbesondere die sozialrechtliche Zusammenrechnung von Haupt- und Nebenbeschäftigung.

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