Outsourcing
Unter "Outsourcing" ("Auslagern") versteht man im arbeitsrechtlichen Sinne die Auslagerung oder Übertragung von Tätigkeiten aus dem Betrieb bzw. Unternehmen des Arbeitgebers an andere.
Liegt eine sogenannte Funktionsnachfolge vor, fallen die Arbeitsplätze damit endgültig weg; betriebsbedingte Kündigungen sind die Folge. Ob diese Kündigungen wirksam sind, ist im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden.
Wenn Arbeitsplätze als sogenannte ganze organisatorische Einheit auf andere übergehen, liegt in der Regel auch ein Betriebs- bzw. Teilbetriebsübergang gemäß § 613 a BGB vor mit der Folge, dass die Arbeitsplätze nicht verloren gehen, sondern die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Übernehmer übergehen. Näheres können Sie zum Betriebsübergang lesen.
Grundsätzlich aber steht fest, dass der Unternehmer bzw. Betriebsinhaber berechtigt ist, ein Outsourcing vorzunehmen. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen er daraus ziehen darf und kann, steht auf einem anderen Blatt.

