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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Outsourcing

Un­ter "Out­sour­cing" ("Auslagern") ver­steht man im arbeitsrechtlichen Sinne die Auslagerung oder Übertragung von Tätigkeiten aus dem Betrieb bzw. Unternehmen des Arbeitgebers an an­de­re.

Liegt eine sogenannte Funktionsnachfolge vor, fallen die Arbeitsplätze damit end­gül­tig weg; betriebsbedingte Kündigungen sind die Folge. Ob diese Kündigungen wirk­sam sind, ist im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden.

Wenn Arbeitsplätze als sogenannte ganze organisatorische Einheit auf andere über­ge­hen, liegt in der Regel auch ein Betriebs- bzw. Teilbetriebsübergang gemäß § 613 a BGB vor mit der Fol­ge, dass die Arbeitsplätze nicht verloren gehen, sondern die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Übernehmer übergehen. Näheres können Sie zum Betriebsübergang le­sen.

Grundsätzlich aber steht fest, dass der Unternehmer bzw. Betriebsinhaber berechtigt ist, ein Outsourcing vor­zu­neh­men. Wel­che arbeitsrechtlichen Konsequenzen er daraus ziehen darf und kann, steht auf ei­nem anderen Blatt.