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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Probezeit

Das Probearbeitsverhältnis nennt man einerseits den Zeitraum eines Arbeitsverhältnisses, für den eine Probezeit vereinbart ist, andererseits ein nach den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zur Erprobung befristetes Arbeitsverhältnis. Vom Probearbeitsverhältnis zu unterscheiden ist ein sogenanntes Einfühlungsverhältnis. Bei einem Einfühlungsverhältnis besteht kein eigentliches Arbeitsverhältnis; es wird dem Arbeitnehmer lediglich die Gelegenheit gegeben, einen Arbeitsplatz kennenzulernen, ohne dass der Arbeitnehmer dabei die Pflicht übernimmt zu arbeiten.

Grundsätzlich muss das Vorliegen einer Probezeit ausdrücklich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, mit Ausnahme eines Berufsausbildungsverhältnisses; dort ist sie gesetzlich vorgeschrieben. Die maximale Dauer einer Probezeit beträgt sechs Monate. Die Besonderheit des Probearbeitsverhältnisses besteht im Grunde genommen nur darin, dass die Kündigungsfrist auf bis zu 14 Tage abgekürzt werden kann. Die Probezeit bewirkt nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf ihre Dauer. Hierzu muss ein ausdrücklich befristetes Probearbeitszeitverhältnis abgeschlossen werden. Dabei gelten die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Die Befristung muss zwingend schriftlich vereinbart werden. Die Dauer der Befristung des Arbeitsverhältnisses auf Probe muss in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Erprobung stehen und darf in der Regel nicht länger als sechs Monate betragen.

Auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung in der Probezeit ist die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats, soweit vorhanden, Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung.

Im Übrigen kann eine Kündigung während der Probezeit nur in Ausnahmefällen unwirksam sein, weil das Kündigungsschutzgesetz oder beispielsweise der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses eingreift.

Während der Probezeit ist es bei Vorliegen entsprechender Gründe immer möglich, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen.

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