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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Sperrzeit

Eine Sperrzeit verhängt die Bundesagentur für Arbeit an diejenigen Arbeitnehmer, die einen im Recht der Arbeitslosenversicherung vorgesehenen Tatbestand zum Nachteil der Versichertengemeinschaft auslösen. In der Regel wird eine Sperrzeit verhängt, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund aufgibt oder die Arbeitslosigkeit, d. h. die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch ein vorwerfbares arbeitsvertragswidriges Verhalten veranlasst hat. Die Sperrzeit beträgt in der Regel zwölf Wochen. Während dieser wird kein Arbeitslosengeld von der Bundesagentur gezahlt. Zudem verkürzt sich auch die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges um den Zeitraum des Ruhens, also ebenfalls um zwölf Wochen.

Der Arbeitslose ist während des ersten Monats einer Sperrzeit nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert. Vom zweiten Monat bis zum Ablauf der Sperrzeit besteht dann die Pflicht, sich krankenzuversichern. Während der gesamten Dauer einer Sperrzeit besteht kein Anspruch auf Krankengeld. In jedem Fall sollte ein Arbeitnehmer sich bei Eintritt einer Sperrzeit mit seiner Krankenversicherung in Verbindung setzen. Übrigens werden volle Monate einer Sperrzeit in der Rentenversicherung nicht als Zeiten angerechnet.

Neben den klassischen Sperrzeittatbeständen der verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers oder der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung ist die Sperrzeit wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag der häufigste Fall. Ein Arbeitnehmer, der einen Aufhebungsvertrag abschließt - auch wenn ihm zuvor nur aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wurde - gibt im Sinne der Vorschriften über die Sperrzeit sein Arbeitsverhältnis auf, denn die Beendigung ist die unmittelbare Folge des Abschlusses des Aufhebungsvertrages. Der Arbeitnehmer bekommt deshalb eine Sperrzeit, es sei denn, er kann nachweisen, dass es für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages einen "wichtigen Grund" gab. Dieser wichtige Grund kann beispielsweise darin bestehen, dass der Arbeitnehmer seine von ihm geschuldete Arbeitsleistung aufgrund gesundheitlicher Defizite nicht mehr erfüllen kann.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die für den Arbeitnehmer nachteiligen sozialrechtlichen Konsequenzen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages belehren. Ob und inwieweit der Arbeitgeber sich bei Unterlassung der Belehrung strafbar macht, ist umstritten.

Es ist oftmals schwierig, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, ohne Gefahr zu laufen, von der Bundesagentur für Arbeit gesperrt zu werden, insbesondere in Situationen, in denen das Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag bzw. Abwicklungsvertrag endet.

Hier ist eine intelligente Strategie gefordert, um Sperrzeittatbestände zu vermeiden.

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