A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |

Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

"Ich helfe Ihnen bei allen Fragen des Arbeitsrechts!"
→ weiter

Teilzeitbeschäftigungsanspruch

In Betrieben, in denen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind, besteht für die Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate beschäftigt sind, die Möglichkeit, die Verringerung ihrer Arbeitszeit vom Arbeitgeber zu verlangen. Voraussetzung ist neben dem Genannten, dass die Verringerung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor dem gedachten Beginn beim Arbeitgeber präzise geltend gemacht wird. Der Arbeitnehmer muss die Verringerung genau beschreiben und kann sogar die Lage der Arbeitszeit vorgeben (Beispiel: "Ich bitte, meine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden auf 32 Wochenstunden zu verringern; die Arbeitszeit sollte täglich 8 Stunden von Montag bis Donnerstag betragen, der Freitag soll wegfallen"). Es besteht zwar kein Formerfordernis, jedoch sollte aus Gründen der Beweismöglichkeit das Teilzeitbegehren schriftlich erfolgen und auch der Zugang an den Arbeitgeber in irgendeiner Form dokumentiert werden. Sehr gut eignet sich hierzu eine E-Mail.

Der Arbeitgeber soll nun die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer besprechen, um zu einer Vereinbarung zu gelangen. Oftmals unterlassen die Arbeitgeber dies. Das hat aber zum Nachteil des Arbeitgebers keine Konsequenzen. Widerspricht der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit allerdings nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich, so gilt die Verringerung der Arbeitszeit als vereinbart.

Widerspricht der Arbeitgeber, so kann der Arbeitnehmer den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gerichtlich geltend machen. In der Regel gelingt dies, es sei denn der Arbeitgeber führt zu beachtende betriebliche Gründe an, die gegen eine Teilzeitbeschäftigung sprechen. Dies müssen Gründe sein, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen. Dazu gibt es eine Vielzahl an Rechtsprechung. Keinesfalls ausreichend ist es, wenn der Arbeitgeber erklärt, er beschäftige grundsätzlich keine Teilzeitarbeitnehmer.

Aber auch wenn der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht fristgerecht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich widerspricht und die Verringerung der Arbeitszeit als vereinbart gilt, darf man als Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit sozusagen "in die Tat umsetzen"; dabei riskiert man den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Es ist vorab, wenn kein Einvernehmen mit dem Arbeitgeber besteht, immer erforderlich, dass die Reduzierung der Arbeitszeit durch das Arbeitsgericht bestätigt wird.

Diese Website nutzt Cookies, um die bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Mehr Informationen