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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Zeugnis

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer, auch Auszubildenden und Umschülern, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Arbeitszeugnis zu erteilen. Es wird unterschieden zwischen dem einfachen Zeugnis und dem qualifizierten Zeugnis sowie dem Zwischenzeugnis und dem Endzeugnis.

Das einfache Zeugnis beinhaltet lediglich Art und Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers; diese müssen aber vollständig und genau beschrieben werden. Das einfache Zeugnis enthält - im Gegensatz zum qualifizierten Zeugnis - keine Bewertung der Leistung des Arbeitnehmers und seinem Verhalten, "Führung" genannt. Der Grund für das Ausscheiden des Arbeitnehmers ist nicht in das Zeugnis aufzunehmen.

Das sogenannte qualifizierte Zeugnis beinhaltet neben Art und Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen, die für die Beurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für einen zukünftigen Arbeitgeber von Interesse sind, also insbesondere die Bewertung der Leistungen und der Führung des Arbeitnehmers. Dabei gehören der Gesundheitszustand oder die Tatsache der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers im Betriebsrat und der Grund des Ausscheidens nicht in ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Das Zeugnis schließt in der Regel mit einer Leistungsnote sowie der Beurteilung zur Führung des Arbeitnehmers. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Aufnahme einer Schlussformel bestehend aus einer Dankes- und Zukunftsformel. Wird aber eine Schlussformel in ein Zeugnis aufgenommen, muss sie die Bewertung des Zeugnisses widerspiegeln.

Das qualifizierte Arbeitszeugnis muss "wohlwollend und dem Fortkommen des Arbeitnehmers dienlich" formuliert werden. Es darf im Grunde genommen nichts Negatives enthalten. Aus diesem Erfordernis hat sich eine für den Laien unverständliche Zeugnissprache entwickelt. Wird die Leistung eines Arbeitnehmers z. B. mit "unserer Zufriedenheit erledigt" formuliert, ist diese Bewertung unterdurchschnittlich und allenfalls eine noch ausreichende Leistung, also der Note 4- entsprechend.

Ein Zeugnis ist justiziabel, d. h. der Arbeitnehmer kann ein ihm erteiltes qualifiziertes Arbeitszeugnis durch den Arbeitgeber korrigieren lassen und notfalls den Arbeitgeber verklagen, ein nach seinen Vorstellungen korrigiertes Zeugnis zu erteilen. Dabei ist die Darlegung- und Beweislast geteilt. Ein Arbeitnehmer, der eine bessere Bewertung als "befriedigend" erzielen möchte, trägt dafür die Beweislast, ebenso der Arbeitgeber, der eine schlechtere Note erteilen will. 

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